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Bankgeheimnis
 

 

 
 

 
 
 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Bankgeheimnis

Praktisch kein Bankgeheimnis mehr
in Deutschland - was ist passiert und wie kann man sich vor dem Kontrollwahn schützen?

Spätestens seit dem 1. April 2005 gibt es in Deutschland praktisch kein Bankgeheimnis mehr. Mit dem “Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit” wurde es faktisch abgeschafft. Nunmehr ist es Finanzbeamten und  Beschäftigten der Sozialbehörden möglich, bei jeder Bank in Deutschland alle Konten jedes deutschen Bankkunden per Computer und ohne Wissen der entsprechenden Bank oder des Kunden abzurufen.
Betroffen sind neben dem Girokonto auch Sparbücher, Festgeldkonten und Aktiendepots.

Für diesen Kontenabruf braucht es noch nicht einmal einen begründeten Verdacht auf Steuerhinterziehung. “Es genügt vielmehr, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf angezeigt ist”, so das Bundesfinanzministerium.
Mit dieser Begründung ist natürlich der Willkür Tür und Tor geöffnet.
Immerhin heißt es weiter: “In diesen Fällen ist der Beteiligte nachträglich über die Durchführung des Kontenabrufs zu informieren.”
Doch was das dann im Endeffekt bringt, sei hier dahingestellt!

Das Zugang zu diesen Kontodaten erhalten außer den Finanzbehörden auch alle anderen Behörden wie Sozialämter, Bafög-Ämter, Arbeitsagenturen oder Kommunalverwaltungen, die mit ihrer Arbeit an das Einkommensteuergesetz anknüpfen.

War ursprünglich vorgesehen, auch sämtliche Geldbewegungen oder Guthaben einzusehen, so wurde zumindest vorerst davon abgesehen. Das Gesetz würde dies zwar erlauben, aber durch eine Verwaltungsanweisung vom 10.03.2005 wurde der Umfang eingeschränkt. Somit werden jetzt zunächst nur Name, Adresse und Geburtstag des Inhabers mit allen seinen Konten bei allen Banken angezeigt.
Ziel für die Finanzbehörde ist es, Konten und Depots zu finden, die in der Steuererklärung nicht angegeben wurden.
 

In einem Urteil (Az. VII R 47/07) vom Dezember 2008 hat der Bundesfinanzhof festgestellt, daß auch weitere Kontrollmitteilungen an die Finanzämter (konkret ging es hier um Erkenntnisse, die ihm Rahmen einer Bank-Betriebsprüfung gewonnen wurden) zulässig sind. Dabei reiche es aus, “wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben”.

 

Wie kann sich nun der ehrliche und rechtschaffene Bürger gegen eine vollständige staatliche Zwangsüberwachung nach Art von George Orwells “1984” wehren?

Im Grunde sehr einfach: Jeder Bundesbürger hat das Recht, seine Konten auch im Ausland zu führen. Natürlich sind die Erträge dem deutschen Finanzamt anzugeben und entsprechend zu versteuern.
Wer also z.B. sein Aktienfondsdepot in Luxemburg führen läßt, wo das Bankgeheimnis fest verankert ist, muß keinen Online-Zugriff deutscher Beamter auf sein Konto fürchten.

Diese Methode ist vollkommen legal, sofern die Erträge dann dem deutschen Finanzamt angegeben werden. Ohne finanziellen Mehraufwand läßt sich so sehr einfach das Persönlichkeitsrecht bewahren, das in Deutschland offensichtlich keine Bedeutung mehr hat!

Gerne bieten wir hier entsprechend attraktive und kostenfreie (!) Möglichkeiten der legalen Depotverlagerung!
Sprechen Sie uns einfach an oder greifen Sie zum Telefon: Unter der kostenfreien Nummer 0800-93009900 berät Sie unser freundliches Serviceteam gerne!

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Verwaltungsanweisung des BMF zur Kontenabfrage 
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Fragen & Antworten des BMF zur Kontenabfrage 
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Antrag auf vorläufige Aussetzung des Gesetzes
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Ausführliche Informationen von Steuerrat24.de zu diesem Thema
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Forderung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
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